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   VG Bremen, 20.08.2012 - 1 V 845/12   

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VG Bremen, 20.08.2012 - 1 V 845/12 (https://dejure.org/2012,21943)
VG Bremen, Entscheidung vom 20.08.2012 - 1 V 845/12 (https://dejure.org/2012,21943)
VG Bremen, Entscheidung vom 20. August 2012 - 1 V 845/12 (https://dejure.org/2012,21943)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08

    Schulzuweisung Kippenberg Gymnasium - Gesetzesberichtigung; Gesetzesverkündung;

    Auszug aus VG Bremen, 20.08.2012 - 1 V 845/12
    4. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bestimmung der Aufnahmefähigkeit, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.09.2008 - 1 B 391/08 -, NordÖR 2008, S. 537), für die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums an der Hamburger Straße für das Schuljahr 2012/13 mit 84 in das Aufnahmeverfahren einzustellenden Plätzen - drei Klassenverbände mit je 28 Schülerinnen und Schülern - ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden, dass die Teilnahme weiterer Personen an dem Aufnahmeverfahren nicht verfahrensfehlerhaft ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.09.2008, a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 04.11.2011 - 2 B 204/10

    Altersteilzeit, Anspruch, Streitwert

    Auszug aus VG Bremen, 20.08.2012 - 1 V 845/12
    Insbesondere besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einrichtung einer bestimmten Anzahl von Klassenverbänden (std. Rspr. d. OVG Bremen; vgl. etwa Beschl. v. 08.09.2010 - 2 B 204/10 - m. w. N.).
  • VG Bremen, 10.07.2009 - 1 V 452/09

    Kein Anspruch auf Aufnahme in das Hermann-Böse-Gymnasium zum Schuljahr 2009/10

    Auszug aus VG Bremen, 20.08.2012 - 1 V 845/12
    Im Übrigen geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es im sachgerechten Interesse einer Schule liegt, über die Jahre eine gleichmäßige Auslastung der Jahrgangsstufen sicherzustellen (vgl. etwa VG Bremen, Beschl. v. 10.07.2009 - 1 V 452/09 -).
  • VG Hamburg, 23.07.2013 - 15 E 2396/13

    Zum fehlenden Anspruch auf Kapazitätsausweitung an der Schule Strenge.

    Der durch Art. 7 Abs. 1 GG eröffnete, gerichtlich nur eingeschränkt auf die Einhaltung übergeordneter verfassungsrechtlicher Normen überprüfbare (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 1982, 1 BvR 845/79, BVerfGE 59, 360 [377], juris Rn. 66 m. w. N.) staatliche Gestaltungsspielraum umfasst nicht nur die inhaltliche Bestimmung der Bildungsgänge, Unterrichtsziele und des Lehrstoffes, sondern auch organisatorische Fragen wie die Entscheidung darüber an welchen Schulen Eingangsklassen einzurichten sind und wie viele Züge eingerichtet werden (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 20. August 2012, 1 V 845/12, juris Rn. 5).
  • VG Cottbus, 09.08.2023 - 1 L 180/23
    Diese aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht angezeigten Mindestanforderungen ( 2 m² Grundfläche) entsprechen wiederum dem, was in anderen Bundesländern und im Ausland geltendes Recht (jedenfalls bei Neubauten) ist bzw. was im Interesse eines geordneten Schulbetriebs für geboten erachtet wird: So bestimmt etwa § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 der Bayerischen Schulbauverordnung vom 30. Dezember 1994 - entsprechende Regelungen fehlen, soweit ersichtlich, im Brandenburger Landesrecht - dass der für jede Klasse benötigte eigene Klassenraum einschließlich des Arbeitsplatzes für die Lehrkraft und des Tafelbereichs eine Grundfläche 2 m² je Schüler und einen Luftraum 6 m³ je Schüler aufweisen soll, wobei schulartspezifische Abweichungen zu berücksichtigen sind (vgl. instruktiv auch die Angaben in: "Vergleich ausgewählter Richtlinien zum Schulbau - Kurzfassung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, unter https://www.bda-bund.de/wp-content/uploads/2015/12/MUR_SBRI_ web.pdf; abgerufen: 05. August 2023, S. 13: Bundesland Bremen: früher 1, 9 m², nunmehr 2, 6 m² für die Primarstufe [vgl. dazu auch: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 09. Oktober 2020 - 1 B 288/20 -, juris Rn. 13; VG Bremen, Beschl. v. 20. August 2020 - 1 V 1109/20 -, juris Rn. 29; VG Bremen, Beschl. v. 20. August 2012 - 1 V 845/12 -, juris Rn. 17 - für Gymnasien]; S. 14: Stadt Herford: mindestens 2, 5 m² für die Primarstufe; Kanton Zürich: 2,5 m² je Schüler bzw. eine Klassenraumgröße von 72 m²; Stadt Bozen: bei Grundschulen 2, 7 m², S. 15: Republik Österreich: 2,75 m² je Schülerin und Schüler).
  • OVG Bremen, 25.08.2017 - 1 B 170/17

    Schulzuweisung Gymnasium Hamburger Straße - Aufnahmekapazität;

    Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch die Gestaltungsfreiheit der Schule bei der jährlich vorzunehmenden Erstellung eines Schulraumkonzeptes unzumutbar beschränkt würde (anders VG Bremen, Beschluss vom 20.8.2012 - 1 V 845/12 -).
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